|
aaaaaaaaaaaaaaaa









| |
Gerichtsurteile über unerwünschte
E-Mail-Werbung
Die an dieser Stelle bis Mitte 2007 bereit gehalten Sammlung
mit Urteilen zu E-Mail-Werbung wurde inzwischen entfernt, da sie nicht länger
aktualisiert wird. Der Zweck der Sammlung war es, einen Überblick über die
Urteile seit 1999 zu liefern um damit den Kampf gegen Spam zu unterstüzen.
Spätestens seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2004 sowie
der Gesetzesänderung im UWG besteht jedoch inzwischen in Deutschland eine klare
und eindeutige Rechtslage, die auch im Rahmen dieses Themenschwerpunkts
dargestellt wird.
Daher soll an dieser Stelle nur auf das Grundsatzurteil des
BGH zum Thema Spam hingewiesen werden, welches nachfolgend im Volltext
dargestellt wird.
Urteil
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 (E-Mail-Werbung - Spam)
E-Mail-Werbung
Leitsätze:
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der
Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände
ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers
der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu
einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des
Schreibversehens eines Dritten kommt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich. Der Kläger
ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s .de", unter denen er eine Reihe von
E-Mail-Adressen eingerichtet hat.
Im Jahre 1998 benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung
"mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den
Domain-Namen gebildeten Adressen eingingen. Die Beklagte verschickt per E-Mail
ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das
Sachinformationen und Werbung enthält. Sie vertreibt das kostenlose
Rundschreiben an Abonnenten, die es per E-Mail bestellen und jederzeit wieder
abbestellen können. In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der
Kläger eine Vielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen
Sendungen der Beklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse "s
@i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte wiederholt
aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings die
E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte. Nachdem
die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne genaue Angabe
dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilte ihr der Kläger
die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle EMails an "@s .de" und "@i
.de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagte entfernte daraufhin die Adresse "s @i
.de" aus ihrem Verteiler. Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die
wöchentliche Versendung des Rundschreibens an den Kläger unter der
E-Mail-Adresse "d @i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für
den Fall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte
an und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die
Beklagte wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreiben vom 22.
Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift "d @i .de" aus
ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um Bestellungen unter den
Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern. In der Zeit vom 5. September bis
11. Dezember 1998 erhielt der Kläger insgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens
der Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der
EMail- Anschrift "d @s .de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die
Beklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen. Der Kläger hat gegen die
Beklagte im wesentlichen einen Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte
Versendung von E-Mails mit Werbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der
Beklagten, an beliebige Empfänger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend
gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der
Verjährung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den
Kläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So
sei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekommen, daß sich
der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de" verschrieben habe, als er den
Rundbrief der Beklagten abonniert habe.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage
verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige Zustimmung
des Klägers an diesen zu senden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren
hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen Newsletter ohne
Einverständnis des Klägers an dessen Domain "s .de" oder "i .de" zu versenden.
In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt, die
Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu
unterlassen, die von ihr versandten Newsletter - Beispiele: Anlagen K4 und K16 -
per E-Mail zu versenden, ohne daß das Einverständnis der Empfänger vorliegt,
wobei hiervon Sendungen an den Kläger nicht umfaßt sind.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die
Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten
Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus § 823 Abs. 1
BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Das vom Landgericht
ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von E-Mails an beliebige
E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zustimmung. Die von der
Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige den Rechtsstreit nicht
vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen "i .de" und "s .de" gebildete
Anschriften. Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag
habe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts
anfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch den
Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige
Anschlußberufung des Klägers darstelle. Die unbestellte Versendung des von der
Beklagten herausgegebenen Rundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der
Belästigung gegen § 1 UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte
dies, wenn die Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit
dem Versand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die
Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein
Verschulden voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht
geführt, daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nicht
auszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift "s @i
.de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde gelegen habe,
die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte habe, nachdem ihr die
fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die Zusendung des
Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter der E-Mail-Anschrift
"d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenig substantiiert und teilweise
widersprüchlich. Wie die Adresse "d @i .de" in den Verteiler der Beklagten für
das Rundschreiben geraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der
Beklagten, es habe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des
Rundschreibens vorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung
beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom
7. Juli 1998, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" beträfen den Kläger, sei die
Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete Anschriften
zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entsprechende
E-Mail-Adresse zu überprüfen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger beantragte
Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten ohne
Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im
Revisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versendung
des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen "s .de"
und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechtszug den
Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum einen durch den
Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Ausnahme des in der
Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und zum anderen durch
den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend gemacht, mit dem der
Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter durch die
Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren Einverständnis erstrebt.
Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag des Klägers
zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, daß der Kläger
diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen
hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit dem er eine über das erstinstanzlich
zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mails an den Kläger hinausgehende
Untersagung der unerbetenen Versendung von E-Mails an beliebige Empfänger
erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung in der Berufungsinstanz zur
Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die
Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9.
November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt
(vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441). Eine wirksame
Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem am
30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tage gesehen
(§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519 Abs. 3 ZPO a.F.).
aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatz des
Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß dieser
sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschlußrechtsmittel
braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatz muß nur klar
und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen
Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179,
187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom 30. November 2000 nahm
der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren
gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegen die Zurückweisung des vom Kläger
bereits in erster Instanz verfolgten, vom Landgericht im angefochtenen Urteil
jedoch nicht zuerkannten Verbots der Versendung des "Newsletter" der Beklagten
an beliebige Empfänger ohne deren Einverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist
dem Schriftsatz vom 30. November 2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der
Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen
und um antragsgemäße Entscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine
vernünftigen Zweifel, daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten
anschließen und in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten
wollte.
bb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- und fristgerecht
eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung erkennen, aus
welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält (§ 522a Abs.
3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes
vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußberufung darauf gestützt, daß
die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 UWG gegen die Beklagte vorlagen und
das begehrte Verbot rechtfertigten. Die Anschlußberufung des Klägers ist
fristgerecht eingelegt worden. Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach
Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441).
Das Berufungsgericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November
2000 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den
Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November
2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß der
mündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine
Anschlußberufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden.
2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an den Kläger
und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unterlassungsansprüche
für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Erfolg.
a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des beanstandeten
Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-
Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbei-
tung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach ist davon
auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art
vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägers durch den Absatz
der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.
29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 -
Filialleiterfehler).
b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine
unerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Beklagten
mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Versendung von
Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen
Verkehrskreise dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung
gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR
241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI). Auch im
geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Telefonwerbung als unzulässig
angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein
Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann (vgl.
BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 -
Telefonwerbung für Blindenwaren). Entsprechende Grundsätze gelten für die
Werbung durch Telefaxschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR
1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung).
Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon- und
Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Denn
anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger selbst bestimmen,
wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die unverlangte Zusendung
von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privatsphäre vergleichbar ist,
wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt. Und die Kosten, die mit dem
Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sind ebenfalls nur gering (vgl.
Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029 Rdn. 296). Gleichwohl entsteht durch
die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger,
die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt oder wenn - bei der Werbung gegenüber
Gewerbetreibenden - nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein
sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Werbung
einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Feststellungen
getroffen. Dies ist indes unschädlich.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maßgeblich
darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und
durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch
Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart
ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat,
auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkun- gen der
E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem
Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht
mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu
gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. -
Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie
den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus
folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 -
Telefax-Werbung).
Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt
werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart
ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der
Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails
verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering.
Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn
bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daß es sich um
Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht
erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl
unerbetener E-Mails ganz anders aus.
In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung
daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht
als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG Traunstein NJW 1998, 1648;
LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen MMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR
2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704).
Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L
201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2
abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der
Direktwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenn
dieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die
Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen
ausreichenden Schutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen. bb) Zu Unrecht ist
das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den Kläger treffe die Darlegungs-
und Beweislast dafür, daß die Zusendung des Rundschreibens unverlangt erfolgt
sei. Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig (vgl.
vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen
Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre
Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230
= WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei E-Mail-Werbung das die
Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (vgl. zur Telefonwerbung:
BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI: zur E-Mail-Werbung: KG MMR 2002,
685; zum Einverständnis bei der Telefaxwerbung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR
1996, 207; OLG Oldenburg NJW 1998, 3208).
cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung im
allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte darf
den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen
hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu fehlerhaften Zusendungen
kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen.
(1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" hat das
Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG nicht ausreichen
lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend, weil ein auf § 1
UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach § 21 UWG verjährt ist (dazu
nachfolgend unter II 3).
(2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rundschreiben an
die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht keine abschließenden
Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich angesehen, daß im
Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rundschreiben der Beklagten
versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein daraus abgeleiteter
Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls verjährt (vgl. Abschnitt
II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unter dieser E-Mail-Adresse
noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers
nachzugehen haben, noch im November/Dezember 1998 unter dieser Anschrift
Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom 18. September 2000 S. 5).
(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des Rundschreibens
an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischen dem 5. September und dem
11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einverständnis des Klägers hierzu nicht
vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten handelte es sich um ein
Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der EMail- Adresse für die
Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch geeignete Maßnahmen -
beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse
mit der den Newsletter anfordernden Stelle - sicherzustellen hat, daß es
aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt,
vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht auszuschließen.
3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das
Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen
getroffen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und
des Vortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen "s
@i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreiben selbst beurteilen.
Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998 gestützter
Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt. Nicht verjährt ist
dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er auf die zwischen dem
8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rundschreiben an die
E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21
UWG sechs Monate von dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der
Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der
jeweiligen Zusendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen
(vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678
- Intermarkt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3.
Aufl., § 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999
nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies gilt
unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten
Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund
dieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung des
Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die hierzu kein
Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbrechung aus
(vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169
- Auto '94).
Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbrechung der Verjährung
durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder
dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet die Unterbrechung
mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz
1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung des landgerichtlichen
Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung der Anschlußberufung am
30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet. Die Anwendung des § 211 Abs.
2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in
denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das
Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die
Unterbrechungswirkung der Klageerhebung un- berührt ließe. Die
Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn
ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt
(BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon
kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in der
Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zu erkennen gegeben, daß er an der
Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte, den Newsletter unaufgefordert
zu versenden, festhält. Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des
Klägers zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776). 4. Nach § 1 UWG kann der
Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das
Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail- Adressen an dritte
Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung
von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an
die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter
Verwendung der Domains "s .de" und "i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur
die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen
(vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler).
Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige
Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere
Empfänger ohne deren Zustimmung.
III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Beklagte zu
der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher kein rechtliches
Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des
Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
| |
aaaaaaaaaaaaaaaa
|